Förderkriterien

Kriterien zur Förderung der Filmsicherung aus Mitteln des NRW-Programms „Substanzerhalt – Rettet die Filmbilder des Landes“

I. Notwendige Voraussetzungen für eine Förderung (Ausschlusskriterien)

1. Inhalts- und herkunftsbezogene Kriterien

  • a) Der tatsächliche Inhalt des Films muss bekannt sein.
  • b) Ein Bezug zu NRW muss gegeben sein durch
  •       Bildinhalte
  •       oder Herkunftskriterien (Drehort oder Autorenschaft).
  • c) Aufführung bei institutionellen Kulturveranstaltungen in NRW.

2. Technische/konservatorische Kriterien

  • a) Der Film muss Unikatcharakter haben oder eine gut erhaltene Kopie eines Films sein, der bisher in NRW noch nicht adäquat gesichert ist.
  • b) Die technischen Daten und der Zustand müssen erfasst sein (Format, Schwarz-Weiß/Farbe, Stumm/Ton, Negativ/Positiv, Erhaltungszustand).
  • c) Die geplante Sicherungsmaßnahme muss – abhängig vom Ausgangsmaterial – plausibel beschrieben sein.
  • d) Bei Film (8, 16, 35 mm etc.) muss die sachgerechte Lagerung des Filmoriginals dauerhaft sichergestellt sein.
  • e) Bei analogem Videomaterial muss eine sachgerechte Sicherungsdigitalisierung stattfinden, da sich das Ausgangsmaterial nicht für eine Langzeitarchivierung eignet.
  • f) Die sachgerechte und langfristige Sicherung hochwertiger Digitalisate in einer anerkannten Archiveinrichtung im Land NRW muss gewährleistet sein (redundante Speicherung etc.).

3. Rechtliche Kriterien

  • a) Die urheberrechtliche Frage muss – so weit wie möglich – geklärt sein (gegebenenfalls durch Klassifizierung als „verwaistes Werk“).
  • b) Die Nutzung des Films muss langfristig erlaubt sein.

II. Priorisierungskriterien:

1. Inhalts- und herkunftsbezogene Kriterien

  • a) Der Film dokumentiert Dominanzereignisse der nordrhein-westfälischen Geschichte (Ereignisse, die für das politische, kulturelle und gesellschaftliche Leben repräsentativ waren).
  • b) Der Film dokumentiert politische oder soziale Indikatoren längerfristiger Entwicklungen.
  • c) Der Film dokumentiert soziale Realität im Alltag.
  • d) Die Inhalte des Films sind dokumentiert oder lassen sich aufgrund der vorhandenen Dokumentationshinweise ohne großen Aufwand erschließen.
  • e) Der Film bietet eine hohe Informationsdichte.
  • f) Am Film haben bedeutende Filmschaffende aus NRW mitgewirkt (Autoren, Regisseure, Produzenten, Schauspieler, Kameraleute etc.).
  • g) Der Film zeichnet sich durch ein hohes Alter aus (insbesondere vor 1950).
  • h) Entstehungs-, Überlieferungs- und Rezeptionsgeschichte des Films sind bekannt.

2. Gestaltungsbezogene bzw. ästhetische Kriterien

  • a) Die Filmsequenzen sind dramaturgisch gestaltet.
  • b) Der Film ist künstlerisch gestaltet.
  • c) Der Film weist optische und akustische Besonderheiten auf (Indikatoren technischer oder ästhetischer Entwicklungen in der Filmgeschichte).
  • d) Der Film liefert besondere Bildmotive (zu bekannten Themen).
  • e) Der Film hat in NRW wichtige Filmpreise gewonnen.
  • f) Die Wirkung der Substanzerhaltungsmaßnahme ist von landesweiter Bedeutsamkeit und Wirkung.
  • g) Der Regisseur ist international bekannt und anerkannt.

3. Technische/konservatorische Kriterien

  • a) Beim Ausgangsmaterial handelt es sich um ein Unikat oder die besterhaltene bekannte Kopie des Films.
  • b) Der Filmträger ist von Zerfall bedroht.
  • c) Es handelt sich um ein außergewöhnliches Format oder Filmverfahren.

4. Rechtliche und Nutzungskriterien

  • a) Der Film befindet sich dauerhaft und rechtssicher im Verfügungsrecht der antragstellenden Einrichtung (in NRW).
  • b) Der Film bzw. die dargestellten Inhalte werden von Nutzern stark nachgefragt (werden).
  • c) Eine Digitalisierung ist urheberrechtlich gestattet.
  • d) Eine Veröffentlichung des Films ist erlaubt.
  • e) Es existiert ein Konzept, wie der Film künftig öffentlich zugänglich gemacht und vermittelt werden soll.

Je mehr der 19 unter II. genannten Kriterien erfüllt sind, umso eher ist der Film mit Landesmitteln zu sichern!

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(Stand: März 2018)

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